Im Universitätsgesetz vom 9. April 1835 wurden der Juristischen Fakultät
zwei Ziele gesetzt. Zum einen sollten angehende Juristen für ein
weiteres Studium an auswärtigen Universitäten vorbereitet werden, zum
anderen sollte der Unterricht wie bisher Geschäftsleuten und Beamten
offen stehen. Da in Basel jeder gebildete Bürger wichtige Ämter in
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung einnehmen konnte, wurde die
Kenntnis juristischer Stoffe auch von vielen Nichtjuristen gefordert.
Diesen Praktikern sollten insbesondere die Grundlagen des einheimischen
Rechts vermittelt werden, die auch jenseits einer akademischen
Wirksamkeit von Nutzen waren. Dem begrenzten Aufgabenkreis entsprechend,
fiel der Katalog der zu lehrenden Fächer schmal aus. Gelehrt wurde
römisches Recht, Criminalrecht, Handels- und Wechselrecht,
vaterländisches Civilrecht sowie Civilprozessrecht. Für die Vertretung
dieser Disziplinen waren zwei gesetzliche Lehrstühle vorgesehen, deren
einem nur ein halbes Pensum und ein halbes Gehalt zukam.
Beschränkte Lehre auf anderthalb Professuren
Die volle Besoldung behielt man dem Ordinarius für römisches Recht
vor, da dieses bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts, als die
Kodifikation des Privatrechts auf Bundesebene einsetzte, den Hauptteil
des Studiums bildete. Das halbe Pensum fiel dem Bereich des
vaterländischen Rechts zu und umfasste die privat-, straf- und
öffentlichrechtlichen Patikularordnungen der Schweiz und insbesondere
Basels.
Von 1839 bis 1878 hatte diesen Lehrstuhl Johannes Schnell inne, der Sohn
des 1829 verstorbenen Johann Rudolf Schnell. Er las hauptsächlich
Schweizerisches Civilrecht und übte während seiner langen Amtszeit auf
zahlreiche Schüler einen bedeutenden Einfluss aus. Zudem trat er in der
Zeit, als die Frage einer eidgenössischen
Centraluniversität debattiert wurde, nachdrücklich für den Erhalt
der städtischen Universität ein.
Wege zur Erweiterung
Für eine einzige Person mit einer Lehrverpflichtung von fünf bis
acht Stunden war das für den zweiten gesetzlichen Lehrstuhl vorgesehene
Gebiet allerdings zu weitläufig. Das Universitätsgesetz sah denn auch
die Möglichkeit vor, weiteren Dozenten den Titel eines ordentlichen oder
ausserordentlichen Professors zu verleihen und stellte entsprechende
Gelder zur Verfügung.
In den Lehrkörper wurde auf diesem Weg auch Andreas Heusler aufgenommen, der sein
früheres Ordinariat aufgrund einer Wahl in die Stadtregierung, den
Kleinen Rat, hatte aufgeben müssen. Er bot, freiwillig auf sein Gehalt
verzichtend, hauptsächlich staatsrechtliche Vorlesungen an. Diese hielt
er stets neben seiner Tätigkeit im Kleinen (1831-1847) und im Grossen
Rat (1830-1868). Bis zu seinem Tod wirkte er, mit einem Unterbruch in
der zweiten Hälfte der 40er Jahre, als Professor, im Jahr vor seinem Tod zudem als Rektor der Universität. Neben seinen Aufgaben in Lehre und
Praxis betrieb er eine akademische Forschung, in der er eine Verbindung
von Rechts- und Geschichtswissenschaft suchte. 1855 erhielt er für seine
Förderung der vaterländischen Geschichte die Ehrendoktorwürde der
Philosophischen Fakultät.
Die wohl nachhaltigste universitätspolitische Leistung Heuslers liegt in
der von ihm initiierten und 1835 gegründeten Freien Akademischen
Gesellschaft (FAG), durch die Drittmittel für zusätzliche Dozenten an
der Juristischen wie an anderen Fakultäten akquiriert werden konnten.
Mit der Ernennung Johann Jacob Bachofens zum Ordinarius versuchte man
1841 einen weiteren Dozenten zu gewinnen. Doch schon wenige Monate nach
seinem Amtsantrittführte führte eine polemische Berichtererstattung in
der Presse, die Bachofens Berufung als Akt familiärer Bevorzugung
schilderte, zu dessen Verzicht auf Gehalt und Stellung eines ordentlichen Professors.
Nachdem die finanzielle Lage des Kantons gebessert hatte, wurde 1855 in
einer Revision des zwanzigjährigen Universitätsgesetzes die Einrichtung
eines dritten Lehrstuhls auf gesetzlicher Ebene beschlossen. Neben den
vollen Lehrstuhl für römisches Recht trat neu eine Professur für
deutsches Recht, das auch für die eidgenössische Juristenausbildung als
notwendige Grundlage erachtet wurde. Halb besoldet blieb weiterhin die
Professur für vaterländisches Recht, die noch immer Johannes Schnell
innehatte. Diese Genügsamkeit Schnells ermöglichte nach der
Verabschiedung des neuen Universitätsgesetzes von 1866 eine zusätzliche
Erweiterung der Fakultät.