Neben der 1706 erfolgten Erweiterung der Lehrgebiete waren in der Ausrichtung der Professuren seit 1537 keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen worden. Unterrichtet wurden hauptsächlich Institutiones, Codex und Pandekten. Das Universitätsgesetz von 1818 brachte in dieser Hinsicht eine grössere Wandlung. Gleich blieb hingegen auch in den Folgejahren die geringe Frequenz von Studierenden.
Im vierzehnten Paragraph des Universitätsgesetzes von 1818 wurde der Unterricht in folgenden Fächern vorgesehen: Naturrecht, Römisches Recht, Criminalrecht, Wechsel- und Handelsrecht sowie Vaterländisches Civilrecht. Wie die Fächer auf die drei Professuren zu verteilen wären, wurde dabei offen gelassen. Ohnehin war der letzte Professor, welcher der Universität in den schwach frequentierten Jahren seit der Helvetik geblieben war, 1817 gestorben, so dass mit Nikolaus Bernoulli nur noch ein Lektor die Lehre bestritt.
Besetzung der ersten Professur: Schnell und der Fokus aufs Lokale
Als es daran ging, diesen Missstand möglichst rasch zu beheben und zumindest eine Professur zu besetzen, wurde dem vaterländischen Recht die Priorität gegenüber dem römischen eingeräumt. Denn die Ausbildung an der Fakultät hatte sich in den vorigen Jahren grösstenteils nicht an angehende Akademiker, sondern an werdende Geschäfts- und Handelsleute gerichtet. Die Auseinandersetzung mit den baslerischen Rechtsverhältnissen musste deshalb im Vordergrund stehen.
Zu diesem an der Praxis orientierten Unterricht wurde ein Praktiker herangezogen: Johann Rudolf Schnell, Präsident des Criminal-Gerichts, wurde am 12. Juni 1819 durch direkten Ruf zum Professor gewählt. In früheren Jahren hatte er bereits einige akademische Erfahrungen gesammelt, als er für kurze Zeit als Professor der Geschichte wirkte - und damit ein weiteres Beispiel für die enge Verknüpfung von Jurisprudenz und Historie lieferte, die sich schon in den Jahrhunderten zuvor gezeigt hatte. Schnell, der seit 1796 stets in juristischen Ämtern gestanden hatte, ermangelte der Doktorwürde und da an der Fakultät jedes Personal fehlte, das ihn hätte promovieren können, musste diese Aufgabe von Heinrich Wieland, Kanzler der Universität und doctor iuris, übernommen werden. Schnell las über vaterländisches Recht und baslerisches Erbrecht, ferner bot er, ohne vertiefte Kenntnis des Gegenstands, auch Vorlesungen in römischem Recht und Naturrecht an. Um für diese Gebiete eine kompetentere Lehre zu garantieren, suchte Schnell schon bald kollegiale Unterstützung zu erhalten.
Besetzung der zweiten Professur: Snell und der neue Studienplan
Gefunden wurde diese Unterstützung 1822 in dem Deutschen Wilhelm Snell, der aufgrund seiner radikalliberalen republikanischen Gesinnung sein deutsches Richteramt hatte aufgeben müssen und wegen drohender Verhaftung als politischer Flüchtling in die Schweiz gekommen war. Gemeinsam mit Schnell arbeitete er unverzüglich nach seiner Berufung einen neuen Studienplan für ein vier Jahre umfassendes Curriculum aus. Dabei wurden Naturrecht, Institutiones, Pandekten, Deutsches Privatrecht, Kriminalrecht, Staatsrecht, Handels- und Wechselrecht in den Vordergrund gerückt, während Kirchenrecht, Lehensrecht und Zivilrecht in privaten Vorlesungen abgehalten werden sollten. Wenn Snell in der Folge auch bis zu zwanzig Wochenstunden in verschiedenen Disziplinen übernahm, reichte die Kapazität der beiden Professoren für das vorgesehene Pensum dennoch nicht aus. Bereits in ihrem Studienplan hatten Schnell und Snell darauf hingewiesen, dass ihr Prgramm nur von drei Professoren erfüllt werden könne. Erneut wurde deshalb nach einem Kollegen verlangt.
Besetzung der dritten Professur: Burckhardt als dritter und bald allein
Bis zur Berufung eines weiteren Ordinarius vergingen einige Jahre. Zunächst trat den beiden Professoren als Lektor Karl Follen zur Seite, der ebenfalls aus politischen Gründen aus Deutschland emigriert war. Er las allerdings nur bis zum Wintersemester 1823/24, da ihm eine eventuelle Auslieferung drohte. Daraufhin verliess er Basel und setzte in die Vereinigten Staaten über, wo er seit 1825 als Professor für deutsche Sprache und Literatur in Harvard lehrte. Follen und Snell hatten beide einem Giessener Geheimbund angehört, der nach der Verwirklichung radikalliberaler Ideen strebte. Preussen, Österreich und Russland drängten deshalb zur Auslieferung der beiden als Demagogen eingestuften Akademiker, was Basel verweigerte, da man es über die begangenen Verbrechen nicht umfassend in Kenntnis setzen wollte. Um die Lücke nach Follens Flucht zu füllen, wurde 1826 ein Lehrauftrag an den jungen Basler Privatdozenten Emil Remigius Frey vergeben. Doch ging die Kuratel erst nach dem Tod Schnells daran, nicht nur den freigewordenen, sondern auch den dritten vakanten Lehrstuhl definitiv zu besetzen.
1830 entschied man sich in der Nachfolge Schnells für den Basler Andreaus Heusler, der 1828 die venia legendi erhalten hatte. Was die Besetzung der dritten Professur betraf, gab man dem zwei Jahre jüngeren Christoph Burckhardt den Vorrang vor Frey. Letzterer sei zwar der fleissigere, aber gedanklich unterlegene, weniger scharfsinnige Jurist. Frey durchlief in der Folge eine publizistische und politische Laufbahn, wurde Mitbegründer des Kantons Basel-Landschaft, später National- und Ständerat. Burckhardt hingegen erhielt 1831 zunächst ein Lektorat und den Titel eines ausserordentlichen Professors, 1833 schliesslich das dritte Ordinariat.
Um 1830 war der Lehrbetrieb wegen der politischen Wirren beeinträchtigt und die Vorlesungen richteten sich gewöhnlich nur an zwei bis sechs Studenten. Auch der Lehrkörper reduzierte sich erneut, als Heusler 1831 in die Regierung gewählt wurde. Snell verliess die Fakultät Ende März 1833, nachdem er einen Ruf nach Zürich erhalten hatte, wo in diesem Jahr die dortige Universität eröffnet wurde. Eine längere Tätigkeit Snells an der Basler Universität wäre aber wohl auch deshalb nicht möglich gewesen, weil er in der Zeit der Kantonstrennung von Beginn weg die Partei der Landschaft ergriffen hatte. Im Sommer 1833 und im Winter 1833/34 stand Christoph Burckhardt deshalb als einziger Rechtsprofessor seinem Fach vor. Im Jahr 1835 herrschte an der juristischen Fakultät in etwa der Zustand, den man seit 1819 zu beheben suchte. Hatten die anderen Fakultäten zu Beginn des 19. Jahrhunderts insgesamt einen Aufschwung verzeichnen können, war dies an der juristischen Fakultät trotz der unternommenen Bemühungen nicht gelungen.