Der Universitätsvertrag von 1975. Finanzielle vs. geistige Beteiligung
Bei aller grundsätzlicher Übereinstimmung bestanden am Anfang erhebliche Unterschiede in der Vorstellung, worin die konkrete Beteilung des Kantons Basel-Landschaft bestehen soll. Soll dieser nur an den Betriebskosten oder auch an den Inverstitionskosten beteiligen? In welcher Grössenordnung sollte die baselstädtischen Standortsvorteile angerechnet werden (35% oder, wie schliesslich vereinbart, 20%)? Diskutiert wurde auch über die Art der Anrechnung der Studierendenzahlen der beiden Kantone. Die Klinik stellte stets einen Spezialfall dar. Der Universitätsvertrag vom 11. November 1975 sah schliesslich folgenden Beitrag von Seiten des Kantons Basel-Landschaft vor: 10 Mio. Franken für 1976 und in den folgenden Jahren 12, 15, 18 und 20 Mio. Franken. Sollte der Vertrag nach 1980 automatisch um fünf Jahre verlängert werden, würde der Maximalbeitrag von 1980 nur noch um die Teuerung erhöht. Zu den insgesamt 75 Mio. Franken kam die Garantie, über das Spitalabkommen jährlich mindestens 5,3 Mio. Franken für Lehre und Forschung in der klinischen Ausbildung beizusteuern. In einer allgemeinen Erklärung verpflichtete sich der Kanton Basel-Landschaft, zu Betriebskostenbeiträgen, «um die Ausbildung von Akademikern sowie die Qualität der wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu fördern». Der Kanton Basel-Stadt sicherte dagegen zu, «die Studienanwärter und Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft gleich wie diejenigen aus dem Kanton Basel-Stadt zu behandeln.» Zuvor hatte Basel-Stadt mehrfach mit dem Numerus Clausus gedroht. Ein deutlicher Wink kam im April 1974 mit der Bekanntgabe, die Basler Regierung habe einen Gesetzesentwurf zur Einführung der Zulassungsbeschränkung verabschiedet. Im Dezember 1974 hiessen die Bürgerinnen und Bürger des Stadtkantons eine Gesetzesgrundlage gut, welche die grundsätzliche Möglichkeit für eine Beschränkung der Studierendenzahlen schuf.
Bekenntnis zu Universität und Partnerschaft Der baselstädtische Regierungsrat (und Erziehungsdirektor) Arnold Schneider hob in seiner Würdigung hervor, es gehe nicht in erster Linie um die zeitweise arg in den Vordergrund gerückte finanzielle Beteiligung, es gehe vor allem auch um die geistige Beteiligung: «Wichtig ist, daß die Basler Universität auf die Dauer von einer größeren, breit gestreuten Bevölkerung als bisher getragen und als ihre Universität betrachtet wird. Auf die Dauer wird sich gerade dies ganz allgemein zum Vorteil der Alma mater auswirken. Für die Universität wird es gut sein, wenn die an ihr interessierten Köpfe beider Kantone an der Gestaltung mitwirken, wenn die politische Öffentlichkeit beider Kantone sich für ihre Universität interessiert.» Damit fand ein Verfahren seinen Abschluß, das etwa fünf Jahre zuvor eingeleitet worden war und nach ersten Angaben bereits vier Jahre früher hätte beendet sein sollen.
Trotz andauernder Vorbehalte ... 1. Der Vorbehalt gegenüber den Universitätsabsolventen. Es bestand der Verdacht, im Landrat sei eine «Akademiker-Lobby» am Werk, welche eher die Interessen des akademischen Standes als diejenigen des Baselbietes wahre. Besonders ungünstig war aber das Bild der angehenden Akademiker. Die Studenten erschienen in diesen negativen Vorstellungen als Parasiten, Unruhestifter, Überprivilegierte, als künftige Großverdiener, die über den Darlehensweg ohne weiteres einen größeren Teil ihrer Studienkosten selbst tragen könnten. 2. Der Vorbehalt gegenüber der Notwendigkeit, den akademischen Nachwuchs zu fördern. Es war oft davon die Rede, daß die anderen Ausbildungswege nicht vernachlässigt werden dürften und daß man riskiere, ein Akademiker-Proletariat zu schaffen. 3. Der Vorbehalt gegenüber der Universitätsverwaltung. Man beanstandete die mangelnde Transparenz, die fehlenden Planungsgrundlagen, den Wildwuchs einer unkontrollierbaren Institution. Die Universität sei eine «heilige Kuh», die Verpflichtung auf eine prozentuale Beteiligung ein verantwortungsloses Abenteuer, weil man gezwungen werde, eine Mißwirtschaft mitzufinanzieren, ohne mitentscheiden zu können. Hinzu kam der Zweifel, ob die basellandschaftlichen Unterstützungsbei¬träge auch richtig eingesetzt würden, das heißt für den qualitativen Ausbau und zur Finanzierung eines gewissen Nachholbedarfes und nicht bloß für den quantitativen Ausbau einer ins Grenzenlose wachsenden Hochschule. 4. Der Vorbehalt gegenüber einer Sonderregelung zwischen den beiden Halbkantonen. Sie würde den Baselbieter Studenten, die andernorts studieren wollten, den Zugang der Universität nicht sichern. Zudem sei nicht einzusehen, warum andere Kantone, die ebenfalls von Basel profitierten, zum Beispiel der Aargau oder Solothurn, nicht ebenfalls zur Kasse gebeten würden. Die beste Lösung bestünde doch darin, daß Basel seine Universität an den Bund abtrete. 5. Die finanzpolitischen Vorbehalte. Es wurde eingewandt, daß die prekäre Finanzlage Basellands eine zusätzliche Belastung - leider - nicht zulasse. Man vertrat ferner die Auffassung, daß andere Berechnungsmodalitäten anzuwenden, daß Pro Kopf-Beiträge festzulegen und nicht Pauschalen zu entrichten seien. Es gab schließlich auch die Meinung, daß die baselstädtischen Universitätsleistungen in einem gesamtwirtschaftlichen Lastenausgleich mit basellandschaftlichen Leistungen anderer Art verrechnet werden müßten - und darum gar nichts zu bezahlen sei. 6. Vorbehalte gegenüber dem Verfahren. Man wollte sich weder durch Terminzwänge noch durch die Drohung mit dem Numerus clausus unter Druck setzen lassen und zu keiner «Feuerwehrübung» Hand bieten. Die bedächtigere Gangart wurde als im Interesse eines erfolgreichen Abschlusses des Verfahrens verstanden. Hinzu kam die Unsicherheit, wie die Universitätsbeteiligung rechtlich verankert werden solle: ob mit einem Zusatzparagraphen im Schulgesetz, ob mit einem eigenen Gesetz oder gar mit einem besonderen Verfassungsartikel.
... setzten sich die befürwortenden Argumente durch 1. Die Ausbildungsstätte des eigenen Kaders. Inhaber leitender Funktionen hätten seit jeher ihre akademische Ausbildung in Basel erhalten. Etwa 80 Prozent der Baselbieter Studenten würden sich an der Universität Basel immatrikulieren. 2. Der freie Zugang zur Universität. Das Hauptargument bestand darin, daß die basellandschaftlichen Studenten aus der drohenden Zulassungsbeschränkung ausgeklammert und mit den baselstädtischen Studenten gleichgestellt werden müßten. 3. Die Konsequenz der bisherigen Bildungspolitik. Man unterstrich die bisherigen Anstrengungen für den Ausbau der eigenen Mittelschulen und propagierte die Universitätsbeteiligung als «Schlußstein» des basellandschaftlichen Bildungssystems. Baselland könne nicht Maturanden heranziehen und sich nachher in der Frage, wie diese Maturanden weiter ausgebildet würden, desinteressiert zeigen. 4. Die Erhaltung der Qualität der Universität. Da der größte Teil der basellandschaftlichen Studenten an der Universität Basel seine Ausbildung erhalte, könne deren Qualität dem Kanton Baselland nicht gleichgültig sein. Eine Verschlechterung der Studienbedingungen würde auch ihm schaden. 5. Das Mitbestimmungsrecht des Kantons. Es handle sich nicht nur darum, mit Pro Kopf-Beiträgen bezogene Leistungen zu entgelten. Der Kanton müsse sich mit einer verbindlicheren Beteiligung das Recht erwerben, in der Kuratel und in der Koordinationskommission mitzuentscheiden und in den gemeinsamen Sitzungen der Regierungsdelegationen auf die Planung einen Einfluß auszuüben. Auch das im Entstehen begriffene Universitätsgesetz könne auf diese Weise mitgestaltet werden. 6. Die Einlösung des Partnerschaftsversprechens. Unabhängig von der Universitätsproblematik wurde betont, bei dieser Gelegenheit müsse nun gezeigt werden, daß es Baselland mit der Partnerschaft ernst meine. Eine Aufgabe, die derart eindeutig von regionaler Tragweite sei, müsse auch regional gelöst werden. Baselland ging es in allererster Linie um das praktische Interesse, die basellandschaftlichen Studienplätze in der baselstädtischen Institution gesichert zu sehen. Wie diese im einzelnen organisiert war, das kümmerte die meisten Landräte, sofern daraus keine Kosten für Baselland erwuchsen, nur wenig. Basel-Stadt hatte die künftigen Partner im Mai 1975 gebeten, sich zum neuen Universitätsgesetz zu äußern. Die landrätliche Kommission kam jedoch im Dezember 1975 zum Schluß, daß in Anbetracht eines bloß fünfjährigen Vertrages mit beschränkter finanzieller Beteiligung eine Stellungnahme zum Universitätsgesetz nicht mehr opportun sei. |
Suche
Themen:
Materialien Literatur
|