Das Universitätsgesetz von 1866
Am 30. Januar 1866 wurde vom Grossen Rat ein neues Universitätsgesetz
beschlossen, das rückwirkend auf den 1. Januar in Kraft trat. Vor dem
Hintergrund der in diesen Jahren erneut diskutierten Gründung einer eidgenössischen Universität
waren 1864 auf Veranlassung des Grossen Rates Erziehungskollegium und
Kuratel beauftragt worden, Massnahmen zu entwickeln, um die eigene
Universität gegenüber Zürich und Bern konkurrenzfähig zu halten. Die
Kuratel erarbeitete daraufhin einen Gesetzesentwurf, dessen Inhalte
weitgehend auf die Anregungen Wilhelm Vischers zurückgingen, der als
Ratsherr und Professor zwischen wissenschaftlichen Bedürfnissen und
politischen Notwendigkeiten zu vermitteln suchte. Den Hauptmangel der
eigenen Universität sah Vischer in ihrem nach wie vor bloss
propädeutischen Charakter. Die nur rudimentäre Ausbildung liess die
Studierenden schon auf tiefem Niveau im Stich und führte auf Seiten der
Dozierenden zu wissenschaftlicher Unzufriedenheit. Entsprechend wurde
in den Paragraphen 3-11 des vom Entwurf nur geringfügig abweichenden
Gesetzes neben der fakultären Gliederung auch eine höhere Zahl von
Professuren an den vier Fakultäten festgelegt. Weiter wurde im neuen Gesetz die für nicht
mehr ausreichend erachtete Besoldung der Ordinariate von 2000 auf 3000
Franken jährlich erhöht; ausführliche Regelung erfuhren zudem die der
Universität angehörenden Sammlungen, Bibliotheken und Anstalten.